Der Kindergeldanspruch entfällt für die Zeiten der Berufsausbildung nicht, wenn das Kind zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.
Dies gilt auch für den Fall, dass der gesetzliche Jahresgrenzbetrag eigener Einkünfte des Kindes überschritten wird.
Es besteht keine Unterhaltspflicht, wenn das Kind zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer hinreichend entlohnten Erwerbstätigkeit nachgeht.
Dies bedeutet zunächst, dass für die Übergangszeit kein Kindergeld zu bewilligen ist. Zum anderen müssen die während der Übergangszeit erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des gesetzlichen Jahresgrenzbetrags jedoch außer Betracht bleiben.
Dies gilt auch für den Fall, dass der gesetzliche Jahresgrenzbetrag eigener Einkünfte des Kindes überschritten wird.
Es besteht keine Unterhaltspflicht, wenn das Kind zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer hinreichend entlohnten Erwerbstätigkeit nachgeht.
Dies bedeutet zunächst, dass für die Übergangszeit kein Kindergeld zu bewilligen ist. Zum anderen müssen die während der Übergangszeit erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des gesetzlichen Jahresgrenzbetrags jedoch außer Betracht bleiben.
Im Detail führte das Gericht aus:
Nach § 63 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG wird ein Kind, welches das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, u. a. beim Kindergeldberechtigten berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (Buchst. a), sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (Buchst. b) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (Buchst. c) und wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhaltes oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind von nicht mehr als 7.680,00 EUR im Kalenderjahr hat (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG). Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Grenzbetrag um 1/12 (§ 32 Abs. 4 S. 7 EStG). Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 S. 8 EStG).Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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