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Wer bekommt das Kindergeld nach der Trennung? Kindeswohl entscheidet

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Bei Streit getrennt lebender Eltern über die Kindergeldberechtigung entscheidet das Vormundschaftsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen - wobei das Kindeswohl der maßgebliche Gesichtspunkt ist und nicht, welcher Elternteil den höheren Unterhaltsbeitrag leistet. Eine Gesamtbetrachtung aller Auswirkungen auf das Kind ist stets erforderlich.

Leben Eltern getrennt und ist das Kind in den Haushalt beider Elternteile aufgenommen, ohne dass diese sich auf einen allein kindergeldberechtigten Elternteil einigen können, hat das Vormundschaftsgericht gemäß § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG auf Antrag die Bezugsberechtigung zu bestimmen. Die genannte Vorschrift enthält keine ausdrücklichen Vorgaben, nach welchen Grundsätzen diese Bestimmung zu treffen ist. Das Gericht ist daher in seiner Entscheidung frei und hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

Der übergeordnete Maßstab für diese Ermessensentscheidung ist das Wohl des Kindes. Es entspricht Sinn und Zweck des Gesetzes, dass das Vormundschaftsgericht regelmäßig denjenigen Elternteil zum Berechtigten zu bestimmen hat, der in seiner Person die Gewähr dafür bietet, dass er das Kindergeld auch tatsächlich zum Wohle des Kindes verwendet. Das Kindergeld ist als Hilfe für denjenigen konzipiert, der das Kind aufzieht und damit die Lasten des Unterhalts und der Erziehung trägt. Es handelt sich mithin um eine kindesbezogene Leistung, nicht um ein Instrument des Ausgleichs zwischen den Eltern.

Eine entscheidende Abgrenzung ergibt sich hieraus für die Frage, ob der Elternteil mit dem höheren Unterhaltsbeitrag vorrangig bezugsberechtigt sein soll. Dies ist zu verneinen, soweit das Kind in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen ist. Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG, wonach beim Fehlen einer Haushaltsaufnahme derjenige vorrangig bezugsberechtigt ist, der den höheren Unterhaltsbeitrag leistet, ist auf Fälle der Haushaltsaufnahme nicht übertragbar. Denn in solchen Konstellationen ist das Kindeswohl unmittelbar berührt, sodass andere Kriterien - namentlich das Kindeswohl - vorrangig zu berücksichtigen sind. Ein Ausgleich unterschiedlich hoher Unterhaltsleistungen ist nicht Zweck des § 64 EStG, sondern Aufgabe des Unterhaltsrechts (vgl. § 1612b BGB). Auch Vereinbarungen der Eltern über die Höhe der jeweiligen Unterhaltsleistungen ändern an diesem Grundsatz nichts.

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