Bei der Unterhaltsberechnung für ein volljähriges in der Ausbildung befindliches Kind, welches bei einem Elternteil wohnt und vom anderen Elternteil Unterhalt bezieht kann vom Unterhaltspflichtigen das hälftige Kindergeld, daß der andere Elternteil erhält, in Abzug gebracht werden.
Die Anrechnungsvorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB, nach der die Anrechnung von Kindergeld unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der RegelbetragVO zu leisten, gilt nur für minderjährige Kinder. Gleichwohl wird teilweise in Rechtsprechung und Literatur die entsprechende Anwendung des § 1612 b Abs. 5 BGB auf sogenannte volljährige privilegierte Kinder befürwortet (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB). Im wesentlichen wird das damit begründet, daß das volljährige Kind im Falle der Kindergeldanrechnung weniger Unterhalt erhält, als es vor seinem 18. Geburtstag bekommen hat. Das sei nicht sachgerecht und nicht vereinbar mit dem Ziel des Gesetzgebers, dem Kind das volle Kindergeld zukommen zu lassen, solange sein Existenzminimum nicht gewährleistet sei. Durch die Volljährigkeit des Kindes habe sich an dem eigentlichen Lebenssachverhalt nichts geändert. Eine Verringerung des Unterhalts durch die Anrechung der Hälfte des Kindergeldes behandele gleiche Sachverhalte ohne Grund rechtlich ungleich.
Die Anrechnungsvorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB, nach der die Anrechnung von Kindergeld unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der RegelbetragVO zu leisten, gilt nur für minderjährige Kinder. Gleichwohl wird teilweise in Rechtsprechung und Literatur die entsprechende Anwendung des § 1612 b Abs. 5 BGB auf sogenannte volljährige privilegierte Kinder befürwortet (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB). Im wesentlichen wird das damit begründet, daß das volljährige Kind im Falle der Kindergeldanrechnung weniger Unterhalt erhält, als es vor seinem 18. Geburtstag bekommen hat. Das sei nicht sachgerecht und nicht vereinbar mit dem Ziel des Gesetzgebers, dem Kind das volle Kindergeld zukommen zu lassen, solange sein Existenzminimum nicht gewährleistet sei. Durch die Volljährigkeit des Kindes habe sich an dem eigentlichen Lebenssachverhalt nichts geändert. Eine Verringerung des Unterhalts durch die Anrechung der Hälfte des Kindergeldes behandele gleiche Sachverhalte ohne Grund rechtlich ungleich.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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