Ob der finanziell überforderte Ehegatte eine bloße Mithaftung übernimmt oder ein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme hat und darum als echter Darlehensnehmer anzusehen ist, beurteilt sich zwar ausschließlich nach den für die finanzierende Bank erkennbaren Verhältnissen auf Seiten des mitverpflichteten Ehegatten.
Falsche Angaben des Darlehensnehmers sind darum aber nicht geeignet, das objektiv fehlende Eigeninteresse seines Ehegatten zu ersetzen.
Wird das Darlehen zur Ablösung einer Kraftfahrzeugfinanzierung verwendet, an welcher der mitverpflichtete Ehegatte bis dahin nicht beteiligt war, so ergibt sich ein - die Annahme einer bloßen Mithaftung ausschließendes oder die Vermutung der Sittenwidrigkeit entkräftendes - Eigeninteresse des mitverpflichteten Ehegatten nicht schon daraus, dass das Fahrzeug weiterhin für die gemeinsamen Bedürfnisse der Familie genutzt werden soll.
Falsche Angaben des Darlehensnehmers sind darum aber nicht geeignet, das objektiv fehlende Eigeninteresse seines Ehegatten zu ersetzen.
Wird das Darlehen zur Ablösung einer Kraftfahrzeugfinanzierung verwendet, an welcher der mitverpflichtete Ehegatte bis dahin nicht beteiligt war, so ergibt sich ein - die Annahme einer bloßen Mithaftung ausschließendes oder die Vermutung der Sittenwidrigkeit entkräftendes - Eigeninteresse des mitverpflichteten Ehegatten nicht schon daraus, dass das Fahrzeug weiterhin für die gemeinsamen Bedürfnisse der Familie genutzt werden soll.
OLG Karlsruhe, 25.10.2012 - Az: 9 U 199/11
ECLI:DE:OLGKARL:2012:1025.9U199.11.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Martin Becker, RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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