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Trennungsjahr - Grundsicherungsempfänger darf Eigenheim behalten

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Verpflichtung zur Verwertung eines vom getrennten lebenden Ehepartner weiterhin genutzten Hausgrundstücks, welches bis zum Auszug des Leistungsberechtigten Schonvermögen i. S. des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II darstellte, vor Ablauf des Trennungsjahrs kann eine besondere Härte i. S. des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II darstellen.

Wann von einer besonderen Härte i. S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden. Dabei gilt im SGB II möglicherweise - aber nicht zwingend - ein strengerer Maßstab als im Recht der Sozialhilfe, in dem die Leistungsbewilligung nicht vom Einsatz und der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht werden darf, wenn dies für den Anspruchsteller oder seine Angehörigen "eine Härte bedeuten würde". Für die Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II müssen Umstände vorliegen, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Dies machen auch die Gesetzesmaterialien deutlich. Hiernach liegt ein Härtefall im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, 2. Alt. SGB II z. B. dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsste, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist. Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen.

Familienhafte Rücksichtnahme kann bei der Beurteilung der besonderen Härte eine Rolle spielen. Eine besondere Härte i. S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, 2. Alt. SGB II kann sich auch aus den besonderen persönlichen Umständen (z. B. einer schwerwiegenden familiären Konfliktsituation) ergeben, die mit der Vermögensverwertung einer Immobilie verbunden sind. Familiäre Belange können auch im SGB II unter Härtegesichtspunkten zu einer Vermögensfreistellung führen. Das setzt aber voraus, dass die Geltendmachung der Forderung sich aufgrund außergewöhnlicher Umstände in besonderer Weise belastend auf den Familienverband auswirkt.

Vorliegend ergab sich das Vorliegen einer besonderen Härte bereits aus den Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gesetzlich vorgesehen ist eine Scheidung vor Ablauf des sog. „Trennungsjahres“, in dem sich die Betroffene und ihr Ehemann im streitgegenständlichen Zeitraum befanden, nur in dem Ausnahmefall, dass die Fortsetzung der Ehe, genauer das Fortbestehen des Ehebandes aus in der Person des anderen Ehegatten liegenden Gründen eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, voreiligen Scheidungsentschlüssen entgegenzuwirken, die aus bloß vorübergehenden Stimmungslagen und Krisensituationen resultieren. Die gesetzliche Forderung nach Einhaltung des Trennungsjahres soll die Eheleute vor einem übereilten Scheidungsentschluss bewahren. Ist die ursprüngliche Sympathie, die Grundlage des Heiratsentschlusses war, nicht völlig zerstört, ist unabdingbar, die Wartefrist einzuhalten, die eheerhaltenden Überlegungen der Partner Raum geben soll. Diese Erwägungen des Gesetzgebers würden durch eine Verpflichtung des ausgezogenen Ehegatten konterkariert, auf die Verwertung des Familienheimes, in dem der Ehepartner noch seinen Lebensmittelpunkt hat, während des Trennungsjahres zur Sicherung des eigenen soziokulturellen Existenzminimums auch in „Mangelfällen“ hinzuwirken, in denen der Ehepartner keinen Getrenntlebenunterhalt leisten kann und demzufolge eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II besteht.

Während des laufenden Trennungsjahres stellt demzufolge die Verwertung der vom Ehegatten weiterhin bewohnten Ehewohnung, bei der es sich während der Zeit des Zusammenlebens um ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe i. S. des § 12 As. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II handelte regelmäßig eine besondere Härte i. S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, 2. Alt. SGB II dar, jedenfalls soweit damit nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Erwartungshaltung des Leistungsberechtigten seinem Ehegatten gegenüber verknüpft wäre, er möge diese Wohnung ebenfalls als seinen Lebensmittelpunkt aufgeben mit der Folge, dass der ehelichen Lebensgemeinschaft bereits vor Ablauf des Trennungsjahres die Grundlage entzogen wäre. Nach Ablauf des Trennungsjahres gilt dies - ebenso wie nach § 90 II Nr. 8 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch, dessen Schutz des angemessenen Hausgrundstücks sich regelmäßig nur auf ein selbst genutztes Objekt erstreckt - nicht mehr. Im vorliegenden Einzelfall lag unter Berücksichtigung der Wertungen des BGB eine solche besondere Härte vor, deren Annahme indes auch in Fällen der vorliegenden Art - wie stets - eine Einzelfallbetrachtung erfordert. Insbesondere wurde bei der Leistungsbewilligung vor dem Auszug der Betroffenen davon ausgegangen, dass das Reihenhaus der Eheleute als selbstgenutztes Hausgrundstück geschützt ist. Hiergegen bestanden auch keine rechtlichen Bedenken, denn die Wohnfläche liegt mit 98 qm nicht mehr als 10 v. H. über der für zwei Personen angemessenen Größe von 90 qm.


LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2017 - Az: L 13 AS 105/16

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