Gemäß
§ 1361 Abs. 2 BGB kann der nicht erwerbstätige Ehegatte nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit und unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
Danach kann zwar in der Regel davon ausgegangen werden, dass während des ersten
Trennungsjahres eine Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen werden muss. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen ausnahmslos geltenden Grundsatz.
Bereits vor Ablauf des
Trennungsjahres kann bei einer kurzen Ehedauer eine Erwerbsobliegenheit des wirtschaftlich schwächeren Partners bestehen - auch dann, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Trennung erwerbslos war (vgl. OLG Hamm, 26.03.2012 - Az: 8 UF 109/10).
War der Trennungsunterhalt begehrende Ehegatte während des ehelichen Zusammenlebens (weitgehend) erwerbstätig, so dass keine klassische sog. Haushaltsführungsehe vorlag, kann er auch bei zum Zeitpunkt der Trennung bestehender Erwerbslosigkeit bereits mit der Trennung zur Aufnahme bzw. Fortsetzung seiner Erwerbsbemühungen verpflichtet sein.
So ist ein
fiktives Einkommen anzurechnen, wenn der Partner bereits während der Ehe (teilweise) gearbeitet hat und auch in Lage wäre sich eine Arbeit zu suchen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Partner stattdessen ein Zweistudium begonnen hat oder beginnen will. Dies muss der andere Partner nicht finanzieren.