Der Trennungsunterhalt wird bei einem sehr gutem Einkommen (Nettoeinkommen über 8000 €) nicht nach der 3/7-Quote berechnet. Normalerweise wird aufgrund des festgestellten Nettoeinkommens der Eheleute nach der sog. Differenzmethode die Differenz beider Einkommen errechnet und dem Unterhaltsberechtigten ein Anspruch in Höhe von 3/7 zuerkannt.
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OLG Bremen, 06.02.2015 - Az: 4 UF 38/14
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