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Trennungsunterhalt - Können auch Rückstände verlangt werden?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Fall

Die Ehegatten leben getrennt. Von Juni 1996 bis Juni 1998 zahlte der Ehemann an die Ehefrau regelmäßig monatlichen Trennungsunterhalt von 400 DM; sodann stellte er die Zahlungen ein. Am 22.8.2000 erhob die Ehefrau Klage auf Zahlung des rückständigen Unterhalts. Das OLG Brandenburg (Beschluss v. 16.07.2001 - 10 WF 135/00 - NJW RR 2002, 870) hält die Ansprüche bis einschließlich August 1999 für verwirkt.

Die wesentlichen rechtlichen Überlegungen

Ansprüche auf Trennungsunterhalt für die Vergangenheit setzen i.a. voraus, dass der Unterhaltsschuldner in Verzug gekommen ist (§§ 1361 IV, 1360a III, 1613 I BGB). Dazu ist normalerweise eine Mahnung erforderlich. Diese war ab er hier entbehrlich, weil sich aus den früher geleisteten Zahlungen ergibt, dass der Ehemann seine Unterhaltsverpflichtung nach Grund und Höhe kannte.

Die Unterhaltsrückstände sind nicht verjährt. Nach altem, bis 31. 12.2001 geltenden Recht verjährten Unterhaltsrückstände in 4 Jahren nach ihrer Fälligkeit (§ 197 BGB a.F). Unterhaltsansprüche werden jeweils monatlich im voraus fällig (§ 1612 II BGB). Ab 1.1.2002 beträgt die Verjährungszeit nur noch 3 Jahre (§ 195 BGB n.F.). Für Unterhaltsansprüche, die noch vor dem 1.1.2001 fällig geworden und an diesem Tag noch nicht verjährt waren, gilt die Übergangsvorschrift des Art 229 § 6 EGBGB. Danach wird verglichen, ob der am 1.1.2002 noch vorhandene "Rest" der 4-jährigen Verjährungsfrist oder die nun ab 1.1.2002 geltende 3-jährige Verjährungsfrist früher endet. Die Verjährung richtet sich nach dem kürzeren der beiden Zeiträume.

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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 21.04.2026)
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Häufige Fragen

Ja, grundsätzlich ist das möglich. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Unterhaltsschuldner in Verzug gesetzt wurde, etwa durch eine Mahnung. Diese ist entbehrlich, wenn der Verpflichtete seine Unterhaltspflicht dem Grunde und der Höhe nach bereits kannte.
Nach heutigem Recht beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Unterhaltsansprüche drei Jahre (§ 195 BGB). Für Altfälle gelten spezifische Übergangsvorschriften des EGBGB, die den kürzeren Zeitraum der alten Vierjahresfrist oder der neuen Dreijahresfrist maßgeblich machen.
Auch unverjährte Ansprüche können verwirken, wenn sie über einen längeren Zeitraum (meist mehr als ein Jahr) nicht geltend gemacht wurden und besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer der Schuldner berechtigterweise darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
Da Unterhaltspflichtige ihre Lebensführung meist an die verfügbaren Einkünfte anpassen, führt eine plötzliche Nachforderung oft zu unzumutbaren finanziellen Härten. Es ist daher zu erwarten, dass Unterhaltsberechtigte, die lebensnotwendig auf die Leistung angewiesen sind, diese zeitnah einfordern (vgl. BGH FamRZ 1988, 370; OLG Brandenburg, 16.07.2001 - Az: 10 WF 135/00).
Patrizia KleinHont Péter HetényiDr. Rochus Schmitz

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