Sind geschiedene Ehegatten gemeinsam Miteigentümer eines Einfamilienhauses und wird das Haus nur noch von einem Ehegatten bewohnt, so kann der andere Ehegatte den Mietwert seines Eigentumsanteils und die darauf entfallenden verbrauchsabhängigen Kosten steuerlich im Sinne des § 10 I Nr.1 EstG als Sonderausgaben absetzen, wenn dieser Regelung eine Unterhaltsvereinbarung der geschiedenen Ehegatten zu Grunde liegt.
Sonderausgaben sind auch die verbrauchsunabhängigen Kosten für den Miteigentumsanteil der geschiedenen Ehefrau, wenn der Ehemann diese Kosten nach der Unterhaltsvereinbarung trägt.
Sonderausgaben sind auch die verbrauchsunabhängigen Kosten für den Miteigentumsanteil der geschiedenen Ehefrau, wenn der Ehemann diese Kosten nach der Unterhaltsvereinbarung trägt.
BFH, 12.04.2000 - Az: XI R 127/96
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