Ein Testamentsvollstrecker-Vermerk im
Erbschein ist nur erforderlich, wenn die
Testamentsvollstreckung die Verfügungsmacht der Erben beschränkt. Bei einer rein beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung nach § 2208 Abs. 2 BGB, die dem Testamentsvollstrecker lediglich Kontrollbefugnisse einräumt, entfällt der Vermerk im Erbschein.
Der Erbschein hat die Funktion, die Erbfolge und eventuelle Beschränkungen der erbrechtlichen Befugnisse auszuweisen. Daraus folgt, dass eine Testamentsvollstreckung, die den Erben von Anfang an in der Verfügungsmacht überhaupt nicht beschränkt, nicht im Erbschein zu erwähnen ist.
Nach § 2208 Abs. 2 BGB kann der Erblasser anordnen, dass die Testamentsvollstreckung sich auf die Überwachung der Erfüllung von Vermächtnissen oder Auflagen oder auf die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände beschränken soll. Eine solche beaufsichtigende Testamentsvollstreckung führt nicht zu einer Beschränkung der Verfügungsbefugnis der Erben. Der Testamentsvollstrecker erhält dabei keine eigene Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, sondern lediglich ein Kontrollrecht hinsichtlich der Einhaltung der letztwilligen Anordnungen des Erblassers.
Die Bestimmung des Umfangs der Testamentsvollstreckung erfolgt durch Auslegung der
letztwilligen Verfügung. Dabei kommt der vom Erblasser verwendeten Terminologie besondere Bedeutung zu. Verwendet der Erblasser den Begriff „Überwachung“ statt „Verwaltung“, deutet dies darauf hin, dass er dem Testamentsvollstrecker keine umfassenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse einräumen, sondern dessen Befugnisse auf eine Kontrolle des Handelns der Erben beschränken wollte.
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