Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 404.780 Anfragen
Kündigung eines Darlehens durch Miterben
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die §§ 2366, 2367 BGB setzen wie die übrigen Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb auch (§§ 932 ff., 892 BGB) - ein Rechtsgeschäft in der Form eines Verkehrsgeschäfts voraus. Veräußerer und Erwerber dürfen daher weder rechtlich noch wirtschaftlich auch nur teilweise - identisch sein.
Auch im Bereich der erbrechtlichen Gutglaubensvorschriften gemäß §§ 2366, 2367 BGB ist allgemein anerkannt, dass diese nur bei Vorliegen eines Verkehrsgeschäfts Anwendung finden. Daran fehlt es bei Rechtsgeschäften innerhalb der Erbengemeinschaft wie bei der Kündigung eines Darlehens durch einen im Erbschein ausgewiesenen Miterben gegenüber einem anderen Miterben. Es ist im Rahmen einer Erbauseinandersetzung unter Miterben kein gutgläubiger Erwerb möglich.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.