Erben, die Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile an Grundstücken im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhalten, danach aber tauschen, müssen für diesen Tauschvorgang Grunderwerbsteuer zahlen.
Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG bleibt ihnen versagt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG ist von der Besteuerung ausgenommen der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Die Vorschrift bezweckt, die Übertragung von Grundstücken zur Teilung eines Nachlasses zu erleichtern. Neben den hier erfüllten personellen Voraussetzungen - Miterbe - erfordert die Steuerbefreiung, dass das Grundstück zum – ungeteilten – Nachlass gehört.
Ein Vermögensgegenstand gehört zum Nachlass im Sinne dieser Vorschrift, wenn er mehreren Erben in dieser Eigenschaft – also als Erbengemeinschaft – in gesamthänderischer Verbundenheit zusteht. Dies ist dann der Fall, wenn er im Zeitpunkt des Erbfalls bürgerlich-rechtlich im Eigentum des Erblassers gestanden hat und Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist.
Eine Erbengemeinschaft stellt bürgerlich-rechtlich eine Gesamthandsgemeinschaft dar. Erbgegenstände sind daher Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft.
Sie wird daher auch gemäß § 2042 Abs. 2 i. V. m. § 749 Abs. 2 und 3 und den §§ 750 ff. BGB nach den Regeln einer Gesamthandsgemeinschaft auseinander gesetzt. Das bedeutet, dass sie zivilrechtlich zwar noch nicht durch eine bloße Teilungsvereinbarung, sondern erst durch den Vollzug dieser Vereinbarung, also die Übertragung des Gemeinschaftsgutes bzw. die Auskehrung eines Verkaufserlöses aus dem Verkauf eines Gemeinschaftsgutes beendet ist.
Das gilt auch für das Grunderwerbsteuergesetz, da dieses hinsichtlich zivilrechtlicher Grundstücksübertragungen grundsätzlich dem Zivilrecht folgt. Zu Recht verweist der Beklagte darauf, dass das streitbefangene Grundstück mit der notariellen Vereinbarung mit Unterzeichnung der Vereinbarung vom 9. August 1995 aus dem Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft entlassen wurde.
Da das Grunderwerbsteuerrecht mit der Besteuerung aber bereits an die Begründung eines Anspruches auf Übereignung eines Grundstückes anknüpft, also an die schuldrechtlich vereinbarte Übertragung eines Grundstückes, haben auch derartige Vereinbarungen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung steuerliche Bedeutung für die Frage, ob eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG zu gewähren ist.
Wird daher durch die Miterben ein Auseinandersetzungsvertrag geschlossen, mit dem vereinbart wird, dass das Gesamthandseigentum in Allein- oder Bruchteileigentum eines oder mehrerer Miterben übergeht, so wird schon durch diese Vereinbarung die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz grundsätzlich verbraucht. Nach diesen Grundsätzen war die Auseinandersetzung bezüglich des streitbefangenen Grundstücks mit der notariellen Urkunde vom 9. August 1995 vollzogen, weil hierdurch das Nachlassgrundstück zu Bruchteilseigentum wurde.
Nachfolgende Vereinbarungen - wie hier in der notariellen Urkunde vom 19. Januar 2012 - bezüglich eines derartigen Grundstücks sind dann nicht mehr durch § 3 Nr. 3 GrEStG begünstigt, da sie insoweit nur der Erbauseinandersetzung nachfolgen und nicht mehr Teil der Erbauseinandersetzung sind.