Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen, sind grundsätzlich gem. § 25 Abs. 4 EStG verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, sobald die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine unbillige Härte, die Anlass für einen Verzicht auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung bieten könnte, war vorliegend nicht zu erkennen. Hinweise auf die „NSA-Affäre“, die Datensicherheit im Internet und mögliche Probleme der Verschlüsselungstechnik genügen nicht. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.
FG Rheinland-Pfalz, 15.07.2015 - Az: 1 K 2204/13
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