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Bestattungspflicht: erst der Sohn, dann die Schwester

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Ist ein Verwandter nach § 1611 BGB von der Unterhaltspflicht befreit, führt dies nicht zugleich zu einem Entfallen der öffentlich rechtlichen Bestattungspflicht.

Nach § 8 Abs. 4 Satz 2, 3 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (NBestattG) haftet ein vorrangig Bestattungspflichtiger der Gemeinde für Bestattungskosten, die dieser entstanden sind, weil sonst niemand für die Bestattung gesorgt hat. Die Gemeinde kann die Kosten im Wege des Erlasses eines Leistungsbescheides geltend machen.

Vorliegend fehlte es indes an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Schwester des Verstorbenen. Die Schwester ist nicht vorrangig Bestattungspflichtige im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 NBestattG.

Vorrangig bestattungspflichtig ist, wer nach der absteigenden Reihenfolge des § 8 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 6 NBestattG für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen hat. Vorliegend war der Sohn des Verstorbenen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 NBestattG) vor der Schwester (§ 8 Abs. 3 Nr. 6 NBestattG) bestattungspflichtig.

Umstände, aufgrund derer die Bestattungspflicht des Sohnes des Verstorbenen entfallen wäre, liegen nicht vor.

Ausnahmen von der Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 NBestattG sieht das Gesetz nicht vor. Ein Entfallen der Bestattungspflicht aus Billigkeitsgründen kommt daher nur in besonderen Ausnahmesituationen in Betracht, in denen einem Angehörigen schlichtweg unzumutbar ist, für die Bestattung des Verstorbenen Sorge zu tragen.

Als Maßstab für die Unzumutbarkeit sind die zivilrechtlichen Bestimmungen, nach denen die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten (§ 1579 BGB) oder Verwandter in gerader Linie (§ 1611 BGB) wegen grober Unbilligkeit eingeschränkt ist oder vollständig entfällt, nicht geeignet.

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