Im vorliegenden Fall hatte eine Kundin durch notariell beglaubigte Erbvertrag und das amtliche Protokoll der Testamentseröffnung nachweisen können, dass sie rechtmäßige Erbin war.
Dennoch hatte die Sparkasse auf einen Erbschein bestanden. Dessen Ausstellung durch das Nachlassgericht verursachte der Erbin unnötige Kosten, da Erben nach deutschem Recht nicht zwingend zur Vorlage eines Erbscheins verpflichtet sind.
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