Hat ein Erbe die Erbschaft ausgeschlagen, weil er befürchtet, dass die Erbschaft nur aus
Schulden besteht und hat sich der Erbe nicht näher über die Werthaltigkeit des Nachlasses erkundigt, so kann die Ausschlagungserklärung nicht mehr wegen Irrtums angefochten werden, wenn sich dann herausstellt, dass doch ein erhebliches Vermögen (vorliegend: € 76.000) bestand.
Die Ausschlagungserklärung kann nur dann angefochten werden, wenn diese aufgrund unrichtiger Informationen getroffen wurde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Objektiv erhebliche und ursächliche Fehlvorstellungen über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses begründen die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft nach § 119 Abs. 2 BGB.
Die Überschuldung des Nachlasses ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses. Fehlvorstellungen darüber, dass die Verbindlichkeiten den Wert des Nachlasses übersteigen, sind aber nur relevant, wenn sie auf unrichtigen Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses beruhen.
Hält demnach der Ausschlagende die nicht überschuldete Erbschaft für überschuldet, besteht, sofern der Irrtum kausal war, ein Anfechtungsgrund. Der Irrtum muss nach § BGB § 119 BGB subjektiv und, anders als nach § 2078 BGB, auch objektiv erheblich gewesen sein.
Ergibt die Auslegung der Ausschlagungserklärung, dass dem Erben die etwaige Höhe seines erbrechtlichen Erwerbs gleichgültig war, so kann er nicht wegen irrtümlich angenommener Überschuldung anfechten.
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