Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Ehe das staatliche
Erbrecht festgestellt werden kann, ist es immer erforderlich, dass das Verfahren zur öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung des Erbrechts gemäß § 1965 BGB erfolgt ist.
Dies gilt auch dann, wenn aus Sicht des Nachlassgerichts kein anderer Erbe als der Fiskus in Betracht kommen kann.
Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich die Erbfolge nach öffentlicher Aufforderung anders als angenommen darstellt.
Meldet innerhalb dieser – mindestens sechswöchigen,
§ 437 FamFG - Frist ein Erbprätendent sein Erbrecht an, hat er nach Fristablauf innerhalb weiterer drei Monate Gelegenheit, sein Erbrecht oder dessen klageweise Geltendmachung gegenüber dem Fiskus nachzuweisen.
Wird das notwendige Verfahren nicht durchgeführt, so kann nachträglich jeder vermeintlich durch ein
Testament eingesetzte Erbe gegen die Feststellung des Erbrechts des Fiskus im Wege der Beschwerde vorgehen.