Wurde während der Ehezeit von den Partnern ein gemeinschaftliches Testament errichtet und die Ehe später geschieden, so lebt das Testament nach der Wiederverheiratung des Paares nicht wieder auf.
Denn gemäß §§ 2268 Abs.1, 2077 BGB ist von der Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments auszugehen, wenn sich nicht im Wege der - ggf. ergänzenden - Auslegung feststellen lässt, dass die Testierenden die Wirksamkeit ihres Testaments auch für den Fall der Auflösung ihrer Ehe gewollt haben (§ 2268 Abs.2 BGB). Für den Fall einer späteren Wiederverheiratung gilt nichts anderes.
Denn gemäß §§ 2268 Abs.1, 2077 BGB ist von der Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments auszugehen, wenn sich nicht im Wege der - ggf. ergänzenden - Auslegung feststellen lässt, dass die Testierenden die Wirksamkeit ihres Testaments auch für den Fall der Auflösung ihrer Ehe gewollt haben (§ 2268 Abs.2 BGB). Für den Fall einer späteren Wiederverheiratung gilt nichts anderes.
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OLG Hamm, 26.08.2010 - Az: I-15 Wx 317/09
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0826.I15WX317.09.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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