Ein Pflichtteilsberechtigter kann als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat (§ 2325 BGB)
Vom Beschenkten kann in Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs die (anteilige) Herausgabe des geschenkten Vermögenswertes verlangt werden.
Sofern das Geschenk vom Beschenkten inzwischen unentgeltlich an einen Dritten weitergegeben wurde, so richtet sich der Anspruch auch gegen den Empfänger dieses Geschenks. Dieser haftet dem Pflichtteilsberechtigten wie der ursprünglich Beschenkte.
OLG Hamm, 08.06.2010 - Az: 10 U 10/10
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0608.10U10.10.00
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