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Nicht erfüllbares Vermächtnis - und nun?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser verfügt, dass einem Angehörigen ein Anteil an einer bebauten Immobilie als Vermächtnis zukommen soll. Der Erblasser verkaufte das Grundstück jedoch noch zu Lebzeiten, änderte das Testament aber nicht.

Der Vermächtnisnehmer verlangte im vorliegenden Fall nach dem Erbfall von den Erben die Auszahlung des anteiligen Wertes der Immobilie - sofern dies dem Willen des Erblassers entspricht, kann ein solcher Anspruch durchaus bestehen.

Es entspricht gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass es dem Willen des Erblassers entsprochen haben kann, dass der Vermächtnisnehmer anstelle des zu Lebzeiten des Erblassers freiwillig veräußerten Gegenstandes einen Wertersatzanspruch erlangen soll, auch wenn hierfür keine Beweisvermutung besteht und der Vollbeweis im Sinne des § 286 ZPO zu erbringen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, 30.09.1959 - Az: V ZR 66/58) ist im Rahmen einer ergänzenden Testamentauslegung zu bestimmen, ob ein solcher Wille des Erblassers bestanden hat.

Vorliegend ging das Gericht von einem solchen Fall aus, da sich aus einem vom Erblasser verfassten Ergänzungstestament und Äußerungen Dritten gegenüber ergab, dass der Erblasser dem Vermächtnisnehmer in jedem Fall einen erheblichen Vermögenswert zukommen lassen wollte.


OLG Koblenz, 29.09.2009 - Az: 2 U 204/09

ECLI:DE:OLGKOBL:2009:0929.2U204.09.0A

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