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Erbe oder Vermächtnis - gibt es einen Unterschied?

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der oder die durch Gesetz oder Testament bzw. Erbvertrag eingesetzten Erbe(n) werden mit dem Tod des Erblassers entweder allein oder gemeinsam als Erbengemeinschaft automatisch Rechtsnachfolger des Erblassers. Man spricht hier von Gesamtrechtsnachfoge. Der Erbe tritt also mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle des Erblassers. Er kann also auch Schulden oder andere Verbindlichkeiten erben - ebenso wie Pflichten aus einer Vermächtnisverfügung.

Eine Vermächtnisverfügung räumt dem Vermächtnisnehmer nur einen obligatorischen Anspruch auf Erhalt des Vermächtnisses ein. Dieser Anspruch bezieht sich auf die Herausgabe eines genau bezeichneten Nachlassobjektes, Zahlung eines bestimmten Geldbetrags oder Einräumung einer sonstigen Rechtsposition (z.B. eines Wohnrechts) an den Vermächtnisnehmer und richtet sich gegen den Erben.

Der Vermächtnisnehmer nimmt hierdurch keine eine Erbenstellung ein. Dennoch haben Erbe und Vermächtnisnehmer miteinander zu tun: Der Erbe wird Schuldner des Vermächtnisses und der Vermächtnisnehmer ein Gläubiger auf seinen im Testament festgelegten Anspruch. Ein Vermächtnisnehmer übernimmt also im Gegensatz zum Erben keine (weiteren) Rechte und Pflichten des Erblassers. Auch wird ein Vermächtnisnehmer nicht automatisch bei Erbfall Eigentümer des Vermächtnisses - er muss seinen Anspruch erst einmal durchsetzen. Ein Vermächtnisnehmer kann somit frei entscheiden, ob er dieses annehmen will oder nicht. Sofern der Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser verstirbt, wird das Vermächtnis unwirksam.

Sonderfall Vorausvermächtnis

Auch einem Erben kann ein Vermächtnis gemacht werden. Dieses erhält der Erbe ohne Anrechnung auf seinen Erbteil zusätzlich vorab aus dem Nachlas - und zwar auch dann, wenn er das Erbe ausschlägt. Der verbleibende Nachlas wird dann zur Bestimmung der Erbquoten verwendet. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte insbes. bei einem selbstverfassten Testament professionelle Hilfe hinzugezogen werden, da es immer wieder Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung gibt.

Vermächtnis im Testament

Auch im Testament kann ein Vermächtnis angeordnet werden, so ist die Zuwendung von einzelnen bestimmten Gegenständen im Zweifel als Anordnung eines Vermächtnisses anzusehen (z.B. "Dass Werkzeug im Schuppen soll mein Bastelfreund XY erhalten. Mein restliches Vermögen vermache ich meinen Kindern.").

Es ist auch möglich, die gesamte Erbschaft mittels Vermächtnis einem Dritten zuzuwenden, wenn deutlich gemacht wird, dass die Auslegungsregel des § 2087 BGB nicht gelten soll (Universalvermächtnis).

Es ist also ratsam, die Begriffe vermachen und vererben nicht synonym im Testament zu verwenden, da dies rechtlich zu zwei völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen würde.
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 21.04.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Der Erbe wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit allen Rechten und Pflichten Rechtsnachfolger des Erblassers. Der Vermächtnisnehmer erhält hingegen lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes oder Geldbetrags.
Nein. Im Gegensatz zum Erben übernimmt der Vermächtnisnehmer keine Rechte und Pflichten des Erblassers und haftet somit nicht für Nachlassschulden.
Ein Vorausvermächtnis ist eine Zuwendung an einen Miterben, die dieser zusätzlich zu seinem Erbteil erhält, ohne dass sie auf seine Erbquote angerechnet wird. Diesen Anspruch behält er selbst dann, wenn er das Erbe ausschlägt.
Ja, der Vermächtnisnehmer hat einen Anspruch auf das Vermächtnis, kann jedoch frei entscheiden, ob er dieses annehmen möchte oder nicht.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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