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Erbenermittler sind in Erbscheinsverfahren ausgeschlossen

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Umstand, dass gewerbliche Erbenermittler von der Vertretung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch in Erbscheinsverfahren in der Regel ausgeschlossen sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für diesen Eingriff bestehen hinreichende Gründe, da so zum einen die sachgerechte Vertretung der Beteiligten und andererseits die Ordnung des gerichtlichen Verfahrens sichergestellt wird. Der Anwaltsvorbehalt durfte vom Gesetzgeber zum Schutz des Rechtsuchenden sowie im Interesse einer geordneten Rechtspflege auch für Verfahren in Angelegenheiten des Erbscheinsverfahrens für geeignet, erforderlich und angemessen gehalten werden.


BVerfG, 23.08.2010 - Az: 1 BvR 1632/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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