Sofern ein Erblasser in seinem privatschriftlichen Testament eigenhändig eine Datumsangabe vorgenommen hat, so wird bis zum Beweis des Gegenteils die Richtigkeit dieser Angaben vermutet.
Dies gilt auch für den Fall, dass für die Datumsangabe ein anderes Schreibgerät verwendet wurde.
Der Umstand, dass das Datum nachträglich eingefügt wurde, ändert nichts an seiner Bedeutung für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
Dies gilt auch für den Fall, dass für die Datumsangabe ein anderes Schreibgerät verwendet wurde.
Der Umstand, dass das Datum nachträglich eingefügt wurde, ändert nichts an seiner Bedeutung für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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