Sofern ein Erblasser in seinem privatschriftlichen Testament eigenhändig eine Datumsangabe vorgenommen hat, so wird bis zum Beweis des Gegenteils die Richtigkeit dieser Angaben vermutet.
Dies gilt auch für den Fall, dass für die Datumsangabe ein anderes Schreibgerät verwendet wurde.
Der Umstand, dass das Datum nachträglich eingefügt wurde, ändert nichts an seiner Bedeutung für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
Dies gilt auch für den Fall, dass für die Datumsangabe ein anderes Schreibgerät verwendet wurde.
Der Umstand, dass das Datum nachträglich eingefügt wurde, ändert nichts an seiner Bedeutung für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
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OLG München, 28.07.2009 - Az: 31 Wx 28/09
ECLI:DE:OLGMUEN:2009:0728.31WX28.09.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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