Die Testierfreiheit geht nicht soweit, dass dem Erben sämtliche Annehmlichkeiten wie Hobbys und Reisen aus dem Nachlass finanziert werden, während für den Lebensunterhalt die Allgemeinheit durch Zuwendungen nach dem Sozialgesetzbuch aufkommen soll. Im vorliegenden Fall sollte der Erbe nur Zahlungen für Geschenke zu Feiertagen, Urlaube, Kleidung, die Befriedigung geistiger und künstlerischer Bedürfnisse, Hobbys, etc. in solcher Höhe vom Testamentsvollstrecker erhalten, dass diese nicht auf die Zuwendungsansprüche des Erben nach dem Sozialgesetzbuch angerechnet werden können. Die zuständige Grundsicherungsbehörde stellte daraufhin alle "Hartz IV"-Leistungen mit der Begründung ein, der Hilfeempfänger hätte das Testament anfechten können. Dies wurde vom Sozialgericht bestätigt.
SG Dortmund, 25.09.2009 - Az: S 29 AS 309/09 ER
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