Bei einem Grundbuchberichtigungsantrag kann das Grundbuchamt nur dann einen Erbschein verlangen, wenn bei der Prüfung der Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel bestehen, die das Grundbuchamt nicht selbst durch die Verwertung des gesamten Urkundenmaterials der Nachlassakte ausräumen kann. Sofern
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LG Aschaffenburg, 12.08.2009 - Az: 4 T 113/09
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