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Grundbuchamt kann nur bei Zweifeln am Erbrecht Erschein verlangen

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei einem Grundbuchberichtigungsantrag kann das Grundbuchamt nur dann einen Erbschein verlangen, wenn bei der Prüfung der Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel bestehen, die das Grundbuchamt nicht selbst durch die Verwertung des gesamten Urkundenmaterials der Nachlassakte ausräumen kann. Sofern

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LG Aschaffenburg, 12.08.2009 - Az: 4 T 113/09


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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