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Nachlassverwalter kann Herausgabe von Nachlassgegenständen verlangen

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Neben der Erbenermittlung ist es Aufgabe des Nachlasspflegers, den Nachlass zu sichern und diesen an sich zu nehmen. Er kann daher von jedem, der Nachlassgegenstände in Besitz hat, deren Herausgabe verlangen. Dies ermöglicht gerade erst die Verwaltung des Nachlasses.


OLG Karlsruhe, 27.06.2007 - Az: 7 U 248/06


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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