Vorliegend hatten sich die Ehegatten gegenseitig in einem
Erbvertrag zu unbeschränkten alleinigen Erben eingesetzt und zudem auch die weitere Erbfolge geregelt.
Die Erbausschlagung des überlebenden Ehegatten führt hier grundsätzlich nicht zu einer Unwirksamkeit des Erbvertrages.
Die
gesetzliche Erbfolge tritt also im Fall der Erbausschlagung nicht ein.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die am 18. April 2006 verstorbene Erblasserin war mit dem Beteiligten zu 2 verheiratet. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor, nämlich die Beteiligte zu 1 und die Beteiligten zu 3 und 4.
Die Erblasserin und der Beteiligte zu 2 errichteten unter dem 28. November 1980 ein
gemeinschaftliches Testament. Unter dem 12. Mai 1999 schlossen die Parteien einen Erbvertrag, durch das sie alle früheren Verfügungen von Todes wegen aufhoben, auch das Testament vom 28. November 1980. Unter dem 6. April 2004 schlossen die Erblasserin und der Beteiligte zu 2 einen weiteren Erbvertrag, in dem wiederum alle bereits errichteten Verfügungen von Todes wegen aufgehoben wurden. In dem Erbvertrag vom 6. April 2004 heißt es unter anderem:
„§ 2 Gegenseitige Erbeinsetzung
Wir setzen uns hiermit gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden von uns zu unbeschränkten alleinigen Erben ein, ohne Rücksicht darauf, ob und welche Pflichtteilsberechtigte bei unserem Tode vorhanden sein werden.
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