Erstellen nicht verheiratete Personen ein gemeinschaftliches Testament, so ist dieses unwirksam.
Das Testament kann jedoch in ein Einzeltestament umgedeutet werden und uneingeschränkt wirksam sein, wenn sich bei der Auslegung ergibt, daß ein Verfügender alle Anordnungen auch dann getroffen hätte, wenn die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments bekannt gewesen wäre.
Die Umdeutung ist in der Praxis jedoch nur bei dem Verfügenden möglich, der das Testament eigenhändig geschrieben hat, da eine Einzelverfügung, die nur mit Unterschrift bestätigt wurde, formunwirksam ist.
Das Testament kann jedoch in ein Einzeltestament umgedeutet werden und uneingeschränkt wirksam sein, wenn sich bei der Auslegung ergibt, daß ein Verfügender alle Anordnungen auch dann getroffen hätte, wenn die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments bekannt gewesen wäre.
Die Umdeutung ist in der Praxis jedoch nur bei dem Verfügenden möglich, der das Testament eigenhändig geschrieben hat, da eine Einzelverfügung, die nur mit Unterschrift bestätigt wurde, formunwirksam ist.
OLG Braunschweig, 21.04.2005 - Az: 2 W 225/04
ECLI:DE:OLGBS:2005:0421.2W225.04.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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