Nach Rechtsauffassung des Senats vermittelt die Heirat gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB auch dann eine gemeinsame Sorgeberechtigung über gemeinsame Kinder, wenn das Sorgerecht zuvor durch eine gerichtliche Entscheidung abweichend geregelt worden war.
Die Eltern erlangen kraft Gesetzes durch die Heirat das gemeinsame Sorgerecht. Dies bleibt auch nach einer Scheidung so.
Kann die gemeinsame Sorge jedoch nicht beibehalten werden, ist eine gerichtliche Regelung erforderlich.
Die Eltern erlangen kraft Gesetzes durch die Heirat das gemeinsame Sorgerecht. Dies bleibt auch nach einer Scheidung so.
Kann die gemeinsame Sorge jedoch nicht beibehalten werden, ist eine gerichtliche Regelung erforderlich.
OLG Düsseldorf, 03.09.2009 - Az: II-8 WF 89/09
ECLI:DE:OLGD:2009:0903.II8WF89.09.00
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