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Heirat führt zu gemeinsamer Sorgeberechtigung über gemeinsame Kinder

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach Rechtsauffassung des Senats vermittelt die Heirat gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB auch dann eine gemeinsame Sorgeberechtigung über gemeinsame Kinder, wenn das Sorgerecht zuvor durch eine gerichtliche Entscheidung abweichend geregelt worden war.

Die Eltern erlangen kraft Gesetzes durch die Heirat das gemeinsame Sorgerecht. Dies bleibt auch nach einer Scheidung so.

Kann die gemeinsame Sorge jedoch nicht beibehalten werden, ist eine gerichtliche Regelung erforderlich.


OLG Düsseldorf, 03.09.2009 - Az: II-8 WF 89/09

ECLI:DE:OLGD:2009:0903.II8WF89.09.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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