Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenBei gemeinsamer Ausübung der Personensorge von dauerhaft getrennt lebenden Eltern ist der Hauptwohnsitz des minderjährigen Kindes bei dem Elternteil, bei dem sich hauptsächlich aufgehalten wird.Beim anderen Elternteil besteht ein Nebenwohnsitz, womit dem Grundsatz des abgeleiteten Doppelwohnsitzes entsprochen wird.Nach § 25 Abs. 1 Satz SächsMG ist das Melderegister fortzuschreiben, wenn es unrichtig oder unvollständig ist. Hierbei vollzieht das Melderecht familienrechtliche Entscheidungen nach.
Der Wohnsitz von minderjährigen Kindern besteht grundsätzlich bei ihren Eltern, sog. abgeleiteter Wohnsitz nach § 11 BGB. Dies entspricht dem Grundgedanken, dass der Hauptwohnsitz sich dort befindet, wo auch der Lebensmittelpunkt ist; für minderjährige Kinder ist dies in der Regel am Wohnsitz der Eltern.
Bei einer dauerhaften
Trennung leitet sich der Wohnsitz nach § 11 Satz 1 Halbsatz 2 BGB nach dem personensorgeberechtigten Elternteil ab. Üben die Eltern die Personensorge gemeinsam aus, besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein abgeleiteter Doppelwohnsitz bei beiden Elternteilen.
Das Sächsische Meldegesetz enthält keine Regelung zum Wohnsitz eines Minderjährigen, wenn dessen Eltern im Fall der Trennung beide personensorgeberechtigt sind. Zwar ist nach § 12 Abs. 2 Satz 3 SächsMG die Hauptwohnung eines Minderjährigen die vorwiegend benutzte Wohnung des Personensorgeberechtigten.
Diese Regelung steht jedoch im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Haupt- und Nebenwohnung. Die Regelung wurde mit Änderungsgesetz vom 11.3.1994 eingeführt und dient ausweislich der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 3/92, 24/25) der Regelung des Wohnsitzes für Minderjährige, die auswärtig untergebracht sind wie beispielsweise Internatsschüler.
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