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Ergänzungspflegschaft ohne Interessenskonflikt?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Besteht kein Interessenskonflikt zwischen dem Kind und der allein sorgeberechtigten Mutter, und mangelt es am Interesse des Kindes an einer Anfechtung seiner sorgerechtlichen Zuordnung, so ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht notwendig.

Hierzu führte das Bundesverfassungsgericht aus:

Die Wahrnehmung der Interessen des Kindes im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich Aufgabe eines im Falle eines Interessenwiderstreits zwischen dem Kind und seinem gesetzlichen Vertreter gemäß § 1909 BGB zu bestellenden Ergänzungspflegers. Ist eine solche Bestellung unterblieben, setzt die Zulässigkeit einer Vertretung des Kindes durch eine andere Person unter anderem jedenfalls voraus, dass aufgrund der Interessenlage ein Bedürfnis für eine Pflegerbestellung bestanden hat, um dem Kind, das sich nicht selbst vertreten kann, die Möglichkeit zur eigenen Interessenwahrnehmung im verfassungsgerichtlichen Verfahren zu eröffnen.

Diese Voraussetzung lag hier nicht vor. Das Oberlandesgericht ist bei seiner Entscheidung, mit der es die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind abgelehnt hat, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass ein Interessenkonflikt zwischen dem Kind und seiner sorgeberechtigten Mutter nicht besteht und dass es mangels eines Interesses des Kindes an der Anfechtung seiner sorgerechtlichen Zuordnung eines Ergänzungspflegers für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.

Der für das Kind vom Oberlandesgericht bestellte Verfahrenspfleger, auf dessen Ausführungen sich das Gericht bei seiner Entscheidung gestützt hat, hat ausführlich und nachvollziehbar aufgrund von Gesprächen mit dem Kind dargestellt, dass es im Interesse des Kindes liege, bei seiner Mutter zu bleiben und die Sorgerechtsentscheidungen deshalb nicht selbst weiter anzugreifen.


BVerfG, 23.04.2003 - Az: 1 BvR 305/03

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