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Gemeinsames Sorgerecht auch bei größerer Entfernung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine größere Entfernung zwischen den Wohnsitzen der Eltern - im entschiedenen Fall waren es eine Nordseeinsel und das Ruhrgebiet - allein rechtfertigt nicht die Alleinsorge eines Elternteils.

Hierzu führte das Gericht aus:

Es konnte nicht festgestellt werden kann, dass die Alleinsorge der Kindesmutter dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Vielmehr ist im Interesse des Kindes die gemeinsame Sorge beizubehalten.

Der Bundesgerichtshof (BGH, 29.09.1999 - Az: XII ZB 3/99) hat entschieden, dass die Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge in § 1671 BGB kein Regelausnahmeverhältnis in dem Sinne enthält, dass eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Betracht kommt. Aus der Neuregelung könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der gemeinsamen Sorge künftig ein Vorrang vor der Alleinsorge eines Elternteils eingeräumt werden sollte; ebenso wenig bestehe eine Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge im Zweifel die beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei. Vielmehr sei die gerichtliche Entscheidung allein am Wohl des Kindes auszurichten.

Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist die objektive Kooperationsfähigkeit und subjektive Kooperationsbereitschaft der Eltern. Ob diese Bereitschaft gegeben ist, ist im Wege einer Prognose festzustellen.

Von wesentlicher Bedeutung ist hierbei, ob es in der Vergangenheit bei derartigen Angelegenheiten wiederholt zu keiner Einigung zwischen den Eltern gekommen ist und daraus geschlossen werden kann, dass der erforderliche Grundkonsens zerstört ist.

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