Bei im wesentlichen gleicher Erziehungseignung beider Elternteile kommt dem Kontinuitätsgrundsatz ausschlaggebende Bedeutung zu. Dies gilt auch - und gerade - nach Abschluss des Kleinkindalters, wenn Kinder etwa 4 bis 5 Jahre alt sind.
Bei der Beurteilung der Kontinuität ist die Beibehaltung bestehender Bindungen zu anderen Verwandten - insbesondere zu Großeltern - mit zu berücksichtigen.
Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass eine gleichmäßige, jedoch dem Kindeswohl weniger zuträgliche Entwicklung unter Vernachlässigung anderer Aspekte des Kindeswohls fortgeführt wird.
So kann die Fortsetzung der bisherigen Betreuungssituation für das Kind sich als so wichtig darstellen, dass dem betreuenden Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder
Sorgerecht zugesprochen wird, obgleich er einen radikalen Umgebungswechsel vornimmt.
Die mangelnde Fähigkeit eines Elternteils, bei einem Streit um das Sorgerecht den spannungsfreien Kontakt zum anderen Elternteil zuzulassen (Bindungstoleranz), stellt ein starkes Indiz gegen die Erziehungsgeeignetheit dieses Elternteils dar.