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Kein Zwangsgeld zur Durchsetzung eines psychologisches Gutachten

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Es ist unzulässig, einem Elternteil für den Fall, dass er einem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Kontakt mit dem Kind zur Erarbeitung eines kinderpsychologischen Gutachtens nicht ermöglicht, ein Zwangsgeld anzudrohen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die gegen die Beweisanordnung des Amtsgerichts (Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens) gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig.

Beweisanordnungen sind Zwischenentscheidungen, die grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind, weil es sich bei den nur vorbereiten Entscheidungen nicht um Verfügungen im Sinne des § 19 FGG handelt. Allenfalls dann, wenn durch den Vollzug der Beweisanordnung die Rechte eines Beteiligten in nicht unerheblicher Weise betroffen werden, könnte die Anfechtbarkeit bejaht werden. Dies ist hier aber nicht der Fall. Zwar erfordert die Erstellung des vom Amtsgericht angeordneten Sachverständigengutachtens, dass insbesondere das betroffene Kind exploriert und untersucht wird. Der angefochtene Beweisbeschluss enthält aber keine Verpflichtung des Kindes, sich zu der Sachverständigen zu begeben, sich von ihr explorieren und untersuchen zu lassen und droht auch nicht die Anordnung von Zwang an. Der Antragsgegnerin bzw. dem Kind wird somit kein bestimmtes Verhalten zur Pflicht gemacht.

Die gegen die Zwangsgeldanordnung gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist dagegen nach § 19 FGG zulässig; sie ist auch begründet.

Es ist unzulässig, gegen einen Elternteil für den Fall, dass er einem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Kontakt mit dem Kind zur Erarbeitung eines kinderpsychologischen Gutachtens nicht ermöglicht, Zwangsgeld anzudrohen. Durch ein Zwangsgeld nach § 33 FGG können keine Handlungen erzwungen werden, für die eine gesetzliche Grundlage fehlt. Grundsätzlich kann niemand - von hier nicht einschlägigen Sonderbestimmungen abgesehen - gezwungen werden, sich körperlich oder psychiatrisch-psichologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen. Dies gilt nicht nur für die verfahrensbeteiligten Eltern selbst, sondern auch für das betroffene Kind. Die Antragsgegnerin darf deshalb nicht gezwungen werden, ihr Kind begutachten zu lassen. Dies hindert der Familienrichter allerdings nicht daran, ihr Verhalten nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung zu beurteilen, nachdem er sich ein eigenes Bild von dem Kind und den Eltern gemacht hat.


OLG Koblenz, 05.01.2000 - Az: 13 WF 788/99

ECLI:13 WF 788/99, 13 WF 789/99

Quelle: ECLI:DE:OLGKOBL:2000:0108.13W.F788.99.0A

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