Im zu entscheidenden Fall hatten zwei eingetragene Lebenspartnerinnen beantragt, auf den Lohnsteuerkarten zur Verminderung des Lohnsteuerabzugs die Eintragung der Steuerklassen III und V vorzunehmen.
Dies lehnte das Finanzamt ab, weil dies gem. § 38 b Einkommensteuergesetz nur bei verheirateten Arbeitnehmern möglich sei. Die Partnerinnen beantragten vorläufigen Rechtsschutz und bekamen Recht.
Das Gericht äußerte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe und wog das Interesse der Partnerinnen, nicht wegen der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden, gewichtiger als das fiskalische Interesse des Staates.
Die Folge: Vorläufig sind Eintragungen von Lebenspartnern sind auf Lohnsteuerkarten wie bei Verheirateten vorzunehmen.
Dies lehnte das Finanzamt ab, weil dies gem. § 38 b Einkommensteuergesetz nur bei verheirateten Arbeitnehmern möglich sei. Die Partnerinnen beantragten vorläufigen Rechtsschutz und bekamen Recht.
Das Gericht äußerte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe und wog das Interesse der Partnerinnen, nicht wegen der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden, gewichtiger als das fiskalische Interesse des Staates.
Die Folge: Vorläufig sind Eintragungen von Lebenspartnern sind auf Lohnsteuerkarten wie bei Verheirateten vorzunehmen.
FG Bremen, 13.02.2012 - Az: 1 V 113/11 (5)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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