Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass der Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting verfassungswidrig ist.
Die Förderung der Ehe darf nicht mit der Benachteiligung anderer, der Ehe vergleichbaren Lebensformen einhergehen.
Die Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe rechtfertigt keine derartige Differenzierung.
Dies war zwar in Vergangenheit als gerechtfertigt akzeptiert worden, in Anbetracht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz kann dies nicht mehr weiter aufrecht erhalten werden.
Die Förderung der Ehe darf nicht mit der Benachteiligung anderer, der Ehe vergleichbaren Lebensformen einhergehen.
Die Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe rechtfertigt keine derartige Differenzierung.
Dies war zwar in Vergangenheit als gerechtfertigt akzeptiert worden, in Anbetracht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz kann dies nicht mehr weiter aufrecht erhalten werden.
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FG Niedersachsen, 09.11.2010 - Az: 10 V 309/10
ECLI:DE:FGNI:2010:1109.10V309.10.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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