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Hinterbliebenenrente auch für eingetragene Lebenspartnerschaft!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Hinterbliebene einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft haben Anspruch auch Witwen- und Witwerrente nach § 46 SGB VI.

Hierzu führte das Gericht aus:

Streitig ist allein die Frage, ob der Kläger als Hinterbliebener des bei der Beklagten Versicherten als Witwer im Sinne des § 46 SGB VI anzusehen ist. Die Kammer ist der Auffassung, dass dies unter Würdigung aller Umstände der Fall ist und dem Kläger daher eine Hinterbliebenenrente nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zusteht.

Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass traditionell mit den Begriffen Witwe bzw. Witwer nur Personen bezeichnet wurden, deren Ehegatten gestorben sind. Dieses eingeschränkte Wortverständnis ist allerdings nach Erlass des LPartG nicht mehr ausreichend. Die Hinterbliebenenrente nach § 46 SGB VI dient dem Ausgleich eines gegen den Verstorbenen gerichteten Unterhaltsanspruchs. Insoweit stellt das LPartG in § 5 Lebenspartner Ehegatten gleich. Sind aber Lebenspartner - ebenso wie Ehegatten - einander zum Unterhalt verpflichtet, ist kein sachgerechter Grund ersichtlich, die Folgeregelungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, welche Ansprüche gerade wegen der Unterhaltsersatzfunktion gewähren, nicht auch entsprechend auszugestalten.

Der Wortlaut kann jedenfalls nach Auffassung der Kammer kein Hindernis sein. Wie das BVerfG bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat (Az: 1 BvR 818/81) bindet das Gesetz weder die Verwaltung noch den Richter an eine Auslegung des Witwenbegriffs, der mit den Vorschriften über den familienrechtlichen Status deckungsgleich ist. Vielmehr lässt die Vorschrift eine verfassungskonforme Auslegung gerade zu. Diese ist auch hier geboten. Denn dem Gesetzgeber ist es durch den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichheitsgrundsatz in seiner Ausprägung als Verbot ungerechtfertigter Verschiedenbehandlung mehrerer Personengruppen verwehrt, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.

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