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§ 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.
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R.Münch, Langenfeld
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