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§ 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft

Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.

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Natalie Reil, Landshut

Sehr schneller und erschwinglicher Service. Ein etwas prägnanter Bericht, aber angesichts der kurzen Wartezeit und des Online-Charakters akzeptabel.

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