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§ 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft

Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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R.Münch, Langenfeld
Schnelle und verständliche Beratung zum Thema Kündigungsfrist. Vielen Dank!
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