Eine Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Vielmehr ist ausdrücklich eine Besserstellung von Ehepaaren im Grundgesetz erlaubt.
Daher wurde die Klage auf steuerliche Behandlung wie beim Ehegattensplitting abgewiesen.
Auch wenn bei eingetragenen Lebenspartnerschaften eine gegenseitige Unterhaltsverpflichtung besteht, so führt dies nicht automatisch zur Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen.
Dies ist nur vorgesehen, wenn der Partner den eigenen Unterhalt nicht decken kann, was vorliegend nicht der Fall war.
Daher wurde die Klage auf steuerliche Behandlung wie beim Ehegattensplitting abgewiesen.
Auch wenn bei eingetragenen Lebenspartnerschaften eine gegenseitige Unterhaltsverpflichtung besteht, so führt dies nicht automatisch zur Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen.
Dies ist nur vorgesehen, wenn der Partner den eigenen Unterhalt nicht decken kann, was vorliegend nicht der Fall war.
FG Saarland, 21.01.2004 - Az: 1 K 466/02
ECLI:DE:FGSL:2004:0121.1K466.02.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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