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Gemeinsames Sorgerecht erfordert Konsensfähigkeit

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auch nach der Trennung und Scheidung verbleibt es grundsätzlich bei der in der gemeinsamen Sorge gesetzlich ausgeprägten besonderen gemeinschaftlichen Verantwortung der Eltern für ihr Kind auch in der Situation der Trennung. Diese Pflicht steht gleichrangig neben dem grundsätzlichen Recht beider Elternteile auf gemeinsame Sorge. Auch an dieser Pflicht der Eltern ist die Kindeswohlbestimmung auszurichten.

Die fehlende bzw. gestörte Kommunikation zwischen den beiden Elternteilen rechtfertigt noch nicht die Annahme der Einigungsunfähigkeit. Formelhafte Wendungen, wie "man könne nicht mehr miteinander reden" oder "Absprachen seien nur noch über Anwälte möglich", reichen für einen Ausschluss des Sorgerechtes eines Elternteils nicht aus.

Die grundsätzlich am Kindeswohl orientierte gesetzliche Verpflichtung zur gemeinsamen Sorge beinhaltet auch den Vorrang einer Konsensverpflichtung. Elternschaft und Partnerschaft sind im Hinblick auf die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind auseinander zu halten und die getrennt lebenden Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge zur Konsensfindung verpflichtet.


OLG Köln, 05.09.2002 - Az: 4 UF 110/02

ECLI:DE:OLGK:2002:0905.4UF110.02.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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