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Abänderung des nachehelichen Unterhalts

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Damit ein notariell vereinbarter nachehelicher Unterhalt so abgeändert werden kann, dass der Unterhalt wegfällt, ist es wesentlich, dass Veränderungen in den tatsächlichen / rechtlichen Verhältnissen eingetreten sind, die eine Anpassung wegen geänderter Geschäftsgrundlage erfordern. Es ist Sache des Klägers, alle maßgeblichen Umstände darzulegen und auch rechnerisch darzustellen, dass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr besteht.

Wurde vom Unterhaltsschuldner der Kindesunterhalt in titulierter Höhe weitergezahlt obwohl die Höhe des Kindesunterhalts aufgrund der Volljährigkeit des Kindes zweifelhaft erschien, so ist zu erwägen, zumindest die bereits in der Vergangenheit gezahlten Beträge so belassen, obwohl der Grundsatz gilt, Unterhaltsansprüche so zu errechnen, als ob über alle Ansprüche zugleich entschieden würde.


OLG Brandenburg, 02.12.2008 - Az: 10 WF 227/08


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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