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Ehebedingte Erkrankung verhinderte Altersversorgung: Keine Unterhaltsbefristung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ist es einer unterhaltsberechtigten Ehefrau nach der Scheidung infolge einer teilweise ehebedingten Erkrankung und ehebedingter beruflicher Abstinenz nicht mehr gelungen, eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit zu finden und so ihre Altersversorgung weiter aufzubauen, so kann es sich um zu berücksichtigende ehebedingte Nachteile handeln.

Der Annahme ehebedingter Nachteile steht in diesem Fall nicht entgegen, dass die Ehefrau nach der Scheidung bis zum Erreichen des Rentenalters zwar Unterhalt, nicht jedoch Altersvorsorgeunterhalt erhalten hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 1579 Nr. 4 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Mutwilligkeit bedeutet zwar nicht, dass das Verhalten vorsätzlich im Sinne einer zweckgerichteten Herbeiführung der Bedürftigkeit zu Lasten des Unterhaltspflichtigen sein muss, andererseits ist einfaches Verschulden nicht ausreichend.

Umfasst wird nicht nur ein vorsätzliches, sondern auch ein leichtfertiges, vom üblichen sozialen Standard abweichendes Verhalten im Sinne bewusster Fahrlässigkeit. Zu den Fällen, in denen der Tatbestand des § 1579 Nr. 4 BGB bejaht wird, gehört auch der Fall der zweckwidrigen Verwendung des Vorsorgeunterhalts.

Voraussetzung ist indessen, dass dem Unterhaltsberechtigten überhaupt Altersvorsorgeunterhalt zuerkannt worden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aus dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht ergibt sich zweifelsfrei, dass der damaligen Klägerin ein Anspruch auf Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt versagt worden ist, weil es insoweit an einer Leistungsfähigkeit des damaligen Beklagten fehlte. Es wurde im Urteils gerade festgestellt, dass der damalige Beklagte neben dem Elementarunterhalt keinen zusätzlichen Altersvorsorge- und Krankenvorsorgeunterhalt schuldete.


OLG Karlsruhe, 08.04.2010 - Az: 2 UF 147/09

ECLI:DE:OLGKARL:2010:0408.2UF147.09.0A

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