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Ehegattenunterhalt - Kindesunterhalt vorweg abziehen?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts kann der Kindesunterhalt vorab vom Einkommen des Barunterhaltspflichtigen in Höhe des Tabellenunterhalts und nicht in Höhe der Zahlbeträge abgezogen werden.

Hinweis: Urteil bestätigt durch: BVerfG, 14.07.2011 - Az: 1 BvR 932/10


OLG Düsseldorf, 18.09.2008 - Az: II-7 UF 33/08

ECLI:DE:OLGD:2008:0918.II7UF33.08.00

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