Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts kann der Kindesunterhalt vorab vom Einkommen des Barunterhaltspflichtigen in Höhe des Tabellenunterhalts und nicht in Höhe der Zahlbeträge abgezogen werden.
Hinweis: Urteil bestätigt durch: BVerfG, 14.07.2011 - Az: 1 BvR 932/10
Hinweis: Urteil bestätigt durch: BVerfG, 14.07.2011 - Az: 1 BvR 932/10
OLG Düsseldorf, 18.09.2008 - Az: II-7 UF 33/08
ECLI:DE:OLGD:2008:0918.II7UF33.08.00
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