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Ehegattenunterhalt - Kindesunterhalt vorweg abziehen?

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts kann der Kindesunterhalt vorab vom Einkommen des Barunterhaltspflichtigen in Höhe des Tabellenunterhalts und nicht in Höhe der Zahlbeträge abgezogen werden.

Hinweis: Urteil bestätigt durch: BVerfG, 14.07.2011 - Az: 1 BvR 932/10


OLG Düsseldorf, 18.09.2008 - Az: II-7 UF 33/08

ECLI:DE:OLGD:2008:0918.II7UF33.08.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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