Sind nacheheliche Einkommensdifferenzen darin begründet, dass beide Ehegatten schon vor der Ehe infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, so sind somit diese nicht durch ehebedingte Nachteile begründet.
Daher ist es dem Unterhaltsberechtigten regelmäßig zuzumuten, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte.
Für den Angleich ist eine Übergangszeit zur Anwendung zu bringen.
Denn nach § 1578b BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten herabzusetzen oder zu befristen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs und/oder dessen zeitlich unbegrenzte Zubilligung auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.
Daher ist es dem Unterhaltsberechtigten regelmäßig zuzumuten, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte.
Für den Angleich ist eine Übergangszeit zur Anwendung zu bringen.
Denn nach § 1578b BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten herabzusetzen oder zu befristen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs und/oder dessen zeitlich unbegrenzte Zubilligung auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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