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Unterhaltsanspruch der Mutter bei der Betreuung eines fünfzehnjährigen behinderten Kindes?

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im entschiedenen Fall ist das Kind geistig schwer behindert und betreuungsbedürftig. Die Betreuung wird nur zum Teil von einer Behinderteneinrichtung übernommen und im Übrigen von der Mutter geleistet. Diese lebt nach der Scheidung seit sechs Jahren in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.

Das Gericht geht von folgenden Grundsätzen aus:

1. Die Frage, ob und in welchem Umfang bei so genannten "Problemkindern" vom betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt werden kann, richtet sich ganz konkret nach den besonderen Umständen in der Person des Kindes, vor allem nach alter, Gesundheitszustand und Entwicklung Zustand. Eine bestimmte Altersgrenze gibt es nicht.

2. eine Elternteil, der ein Kind oder sechzig Jahren betreut, ist verpflichtet, ist zu einer Teilzeittätigkeit verpflichtet; diese muss aber nicht den Umfang einer Halbtagstätigkeit erreichen. Im vorliegenden Fall kann der betreuenden Mutter wenigstens eine Aushilfstätigkeit zugemutet werden, nachdem das Kind an den Nachmittagen in einer Behinderteneinrichtung betreut wird.

3. Die geschiedene Ehefrau kann hier nicht ihren vollen Unterhalt beansprucht, da Sie diesen gem. § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt hat. Die Unterhaltsberechtigte hat mit einem neuen Partner ein auf Dauer angelegtes Verhältnis aufgenommen, dass sich während einer Zeitdauer von sechs Jahren so verfestigt hat, dass es gleichsam "an die Stelle einer Ehe getreten ist". Die Zahlung des vollen Unterhaltes ist dem geschiedenen Ehemann deshalb nicht zumutbar.

4. Auch wenn, wie § 1579 BGB dies verlangt, die Belange des Kindes zu wahren sind, wäre ein Anspruch auf Weiterzahlung des Unterhalts hier grob unbillig. Der notwendigen Mindestbedarf der Mutter kann nämlich hier durch den Ertrag der ihr zumutbaren eigenen Erwerbstätigkeit und durch Leistungen ihres nicht ehelichen Partners gesichert werden.


OLG Zweibrücken, 22.05.2000 - Az: 5 UF 28/00

ECLI:DE:POLGZWE:2000:0522.5UF28.00.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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