Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenDass die ehemalige Ehefrau nach erfolgter
Scheidung die Mitversicherung des ehemaligen Ehemannes kündigt, ist von der
Krankenversicherung hinzunehmen - auch dann, wenn der betroffene Ehemann noch keine Anschlusskrankenversicherung hat.
Die Ehefrau ist nicht an die gesetzliche Pflicht zum nahtlosen Abschluss einer Krankenversicherung gebunden.
Sofern die Ehefrau ihrer Informationspflicht über die Kündigung gegenüber dem Ehemann nachgekommen ist, ist sie ohne weiteres berechtigt, die Mitversicherung des Ex-Gatten wirksam zu kündigen.
Volljährige geschiedene Ehegatten benötigen keines besonderen gesetzlichen Schutz und müssen ihrer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht selbst nachkommen. Ein anderes gilt nur für ein gesetzliches Vertretungsverhältnis.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die hier betroffene Mitversicherung des (geschiedenen) Ehemannes betrifft diese Verpflichtung des § 193 Abs. 3 S. 1 VVG nicht. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, der die Verpflichtung zum Abschluss und zum Aufrechterhalten einer Krankheitskostenversicherung ausdrücklich auf den Versicherungsnehmer selbst sowie auf gesetzlich von diesem vertretene Personen beschränkt.
Als (geschiedener) Ehemann wird dieser nicht von der Klägerin gesetzlich vertreten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Anwendbarkeit der Norm auf Fälle wie den vorliegenden vom Gesetzgeber über den Wortlaut hinaus gewollt ist. § 205 Abs. 6 VVG schützt in Verbindung mit § 193 Abs. 3 S. 1 VVG vom Versicherungsnehmer abhängige Personen davor, ohne Krankheitskostenversicherungsschutz zu sein.
Ein solches Schutzbedürfnis besteht gegenüber einem Ehepartner nicht, da er selbst in der Lage ist, für sich eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Dies führt auch nicht zu einer Umgehung der in § 193 Abs. 3 VVG normierten Versicherungspflicht, da diese selbstverständlich dennoch für den ehemals mitversicherten Ehemann besteht. Als voll geschäftsfähiger Person obliegt es jedoch dem ehemals Mitversicherten selbst, dieser Verpflichtung nachzukommen. Indem er von der Kündigung seiner Mitversicherung in Kenntnis gesetzt wurde, wäre es ihm auch möglich gewesen, für einen lückenlosen Versicherungsschutz zu sorgen und damit die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen.