Eine Scheidung führt nicht dazu, dass Ansprüche aus der Lebensversicherung des ehemaligen Partners verloren gehen.
Hierfür ist ein ausdrücklicher Wunsch des Versicherungsnehmers erforderlich. Ohne diese Erklärung gilt die bisherige Vereinbarung weiter, so dass es durchaus vorkommen kann, dass die Versicherung das Geld an die frühere Ehefrau auszahlt, wenn diese im Versicherungsschein als bezugsberechtigt eingetragen ist.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Versicherungsnehmer zwischenzeitlich erneut geheiratet hat und die jetzige Ehefrau somit leer ausgeht.
Der Einwand der betroffenen neuen Ehefrau, es sei lebensfremd, dass nach dem mutmaßlichen Willen des Erblassers die frühere und nicht die jetzige Frau die Versicherungssumme bekommen solle, geht ins Leere. Allein der Versicherungsschein ist maßgebend.
Hierfür ist ein ausdrücklicher Wunsch des Versicherungsnehmers erforderlich. Ohne diese Erklärung gilt die bisherige Vereinbarung weiter, so dass es durchaus vorkommen kann, dass die Versicherung das Geld an die frühere Ehefrau auszahlt, wenn diese im Versicherungsschein als bezugsberechtigt eingetragen ist.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Versicherungsnehmer zwischenzeitlich erneut geheiratet hat und die jetzige Ehefrau somit leer ausgeht.
Der Einwand der betroffenen neuen Ehefrau, es sei lebensfremd, dass nach dem mutmaßlichen Willen des Erblassers die frühere und nicht die jetzige Frau die Versicherungssumme bekommen solle, geht ins Leere. Allein der Versicherungsschein ist maßgebend.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Bezugsberechtigung der früheren Ehefrau des Versicherungsnehmers kann nicht als durch die spätere Ehescheidung erloschen angesehen werden.Urteil freischalten
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OLG Koblenz, 13.12.2010 - Az: 10 U 973/10
ECLI:DE:OLGKOBL:2010:1213.10U973.10.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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