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Ungelernte Tätigkeit auch für geschiedene Zahnarztfrau zumutbar!
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die 44jährige geschiedene Ehefrau eines Zahnarztes kann vier Jahre nach Rechtskraft der Scheidung auch dann auf den Arbeitsmarkt für un- und angelernte Kräfte verwiesen werden, wenn sie das Abitur erworben und ein Lehramtsstudium im Zusammenhang mit der Eheschließung abgebrochen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie während der Ehezeit mehrere Jahre als ungelernte Empfangskraft in der Praxis des Ehemannes mitgearbeitet hat.
In diesem Fall gibt es keinen Grund, warum eine solche Tätigkeit nicht wieder zumutbar sein sollte.
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