Die Kosten einer Scheidung können i.d.R. auch noch nachträglich als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.
Dies gilt selbst dann, wenn der maßgebliche Einkommensteuerbescheid bereits rechtskräftig geworden ist.
Ein anderes gilt nur bei grober Fahrlässigkeit. Eine Nachlässigkeit beim Ausfüllen der Steuererklärung kann jedoch nicht vorgeworfen werden, da die Formulare keinerlei entspr. Hinweise enthalten.
Dies gilt zumindest bei steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen.
FG Baden-Württemberg, 30.09.2004 - Az: 14 K 265/03
ECLI:DE:FGBW:2004:0930.14K265.03.0A
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